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   KG, 17.05.2019 - 18 UF 32/19   

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https://dejure.org/2019,42860
KG, 17.05.2019 - 18 UF 32/19 (https://dejure.org/2019,42860)
KG, Entscheidung vom 17.05.2019 - 18 UF 32/19 (https://dejure.org/2019,42860)
KG, Entscheidung vom 17. Mai 2019 - 18 UF 32/19 (https://dejure.org/2019,42860)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1702
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11

    Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge: Gesetzliche Vertretung des

    Auszug aus KG, 17.05.2019 - 18 UF 32/19
    Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Vertretung der Kindesinteressen bei Vorliegen eines erheblichen Gegensatzes zwischen den Interessen des Vertreters und des Vertretenen in Kindschaftsverfahren hat der Gesetzgeber durch das Institut des Verfahrensbeistands Genüge getan (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 11 f.; Beschluss vom 7.9.2011, XII ZB 12/11 juris Rn. 20; Hamdan in Herberger/Martinek, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1629, Rn. 53).

    Diese Vorschrift wäre weitgehend überflüssig, wenn in allen Fällen eines Interessengegensatzes bereits die Vertretung durch einen Ergänzungspfleger zu erfolgen hätte (BGH, a.a.O., Beschluss vom 7.9.2011, XII ZB 12/11 juris Rn. 23).

    Aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit, als Vertreter der Interessen des Kindes einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wäre selbst bei Vorliegen von erheblichen Interessengegensätzen die Bestellung eines Ergänzungspflegers im Regelfall unverhältnismäßig, da dies anders als die Bestellung eines Verfahrensbeistandes einen Eingriff in das Sorgerecht des sorgeberechtigten Elternteils voraussetzt und somit im Hinblick auf das verfassungsmäßige Gebot des geringstmöglichen Eingriffs regelmäßig übermäßig und damit rechtswidrig wäre (BGH, Beschluss vom 7. September 2011, XII ZB 12/11, juris Rn. 18).

  • BGH, 27.06.2018 - XII ZB 46/18

    Befugnis zweier Eltern zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für ihre betroffenen

    Auszug aus KG, 17.05.2019 - 18 UF 32/19
    Insbesondere sind die Eltern nicht grundsätzlich nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1795 BGB von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen und bedarf es folglich regelmäßig keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers (vgl. BGH, Beschluss vom 27.6.2018, XII ZB 46/18, juris Rn. 10).

    Doch selbst wenn die Mandatierung eines Rechtsanwalts durch den Sorgeberechtigten erfolgt, bevor das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellt hat, hat die Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht zu unterbleiben, da auch in dieser Konstellation die Gefahr besteht, dass der sorgeberechtigte Elternteil durch seine Weisungsbefugnis Einfluss auf die Vertretung des Kindes durch den Rechtsanwalt nehmen könnte (BGH, Beschluss vom 27.6.2018, XII ZB 46/18, juris Rn. 15; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, § 1684 Rn. 411).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Auszug aus KG, 17.05.2019 - 18 UF 32/19
    Der Sorgerechtsentzug könnte zwar durch den Senat entsprechend ausgeweitet werden, da in Kindschaftssachen das Verschlechterungsverbot nicht gilt (vgl. BGH, Beschluss v. 06.07.2016, XII ZB 47/15, juris Rn. 52).
  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14

    Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge ohne hinreichende Darlegung einer

    Auszug aus KG, 17.05.2019 - 18 UF 32/19
    Allein sicherstellen zu wollen, dass für den Fall, dass die Mutter sich zukünftig bezüglich des Sachverständigen verhält wie bisher in Bezug auf den Verfahrensbeistand, stellt jedoch eine unzulässige Vorratsentscheidung dar (vgl. BVerfG, Beschluss v. 28.08.2014, 1 BvR 1822/14, juris Rn. 39).
  • OLG Rostock, 20.04.2006 - 11 UF 57/01

    Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Ermöglichung der Begutachtung des Kindes

    Auszug aus KG, 17.05.2019 - 18 UF 32/19
    Es ist jedoch möglich, dem sorgebrechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Durchführung der Begutachtung gemäß § 1666 BGB zu entziehen (vgl. OLG Rostock OLG Report 2007, 235 ff ; OLG Rostock, Beschluss v. 30.06.2011, 10 UF 126/11, Rn. 10; Staudinger/Bienwald, BGB, 2017, § 1909, Rn. 43).
  • OLG Brandenburg, 09.12.1999 - 10 WF 238/99

    Zulässigkeit der Beschwerde bei Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein

    Auszug aus KG, 17.05.2019 - 18 UF 32/19
    Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass sich der persönliche Kontakt zum Kind auf die Teilnahme an der gerichtlichen Anhörung beschränken kann (vgl. Bauer, a.a.O., OLG Brandenburg (zum Verfahrenspfleger), Beschluss vom 9. Dezember 1999, 10 WF 238/99, juris Rn. 3).
  • OLG Rostock, 30.06.2011 - 10 UF 126/11

    Mutter verweigert psychologische Begutachtung

    Auszug aus KG, 17.05.2019 - 18 UF 32/19
    Es ist jedoch möglich, dem sorgebrechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Durchführung der Begutachtung gemäß § 1666 BGB zu entziehen (vgl. OLG Rostock OLG Report 2007, 235 ff ; OLG Rostock, Beschluss v. 30.06.2011, 10 UF 126/11, Rn. 10; Staudinger/Bienwald, BGB, 2017, § 1909, Rn. 43).
  • KG, 31.10.2006 - 25 WF 132/06

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Auswechselung

    Auszug aus KG, 17.05.2019 - 18 UF 32/19
    bb) Auch kann der Verfahrensbeistand nicht anstelle des Sorgeberechtigten anordnen, dass er Zugang zu dem verfahrensbetroffenen Kind bekommt, damit er es sehen, sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen und es befragen kann (vgl. KG, Beschluss vom 31. Oktober 2006, 25 WF 132/06, juris Rn. 8; Bauer in Salgo, Verfahrensbeistandschaft, 3. Aufl., Rn. 293).
  • OLG Karlsruhe, 11.01.2023 - 5 WF 138/22

    Verfahrensrechtliche Durchsetzung der Kindesanhörung

    Die Vorschrift des § 35 FamFG (so obiter dictum in OLG Celle FamRZ 2019, 1875, juris Rn. 9 und KG Berlin FamRZ 2019, 1702, juris Rn. 28) dürfte dafür ungeeignet sein.
  • OLG Frankfurt, 18.01.2024 - 6 UF 224/23

    Umgangsrecht des sozialen Vaters

    Sollten sich die sorgeberechtigten Eltern weiterhin weigern, so kann die Mitwirkung gemäß §§ 159, 35 FamFG durch die Anordnung eines Zwangsgelds bzw. von Zwangshaft erzwungen werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2019 - 18 UF 32/19 -, Rn. 28, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 21 WF 123/19 -, juris).
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